Rechtsanwalt Lars Steinfelder
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Anwaltskosten 

Auskunft über entstehende Kosten
Bevor Sie mir einen Auftrag erteilen, können Sie sich bei mir über die voraussichtlich entstehenden Kosten informieren. Schildern Sie mir einfach vorab telefonisch, per E-Mail oder auch erst im Besprechungstermin Ihr Problem. Diese Auskunft ist für Sie selbstverständlich kostenlos.

Die anwaltliche Vergütung nach dem RVG
Die Vergütung der Anwälte in Deutschland bestimmt sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz (RVG).

Die Höhe der Vergütung richtet sich im Zivilrecht meistens nach dem sog. Gegenstandswert der jeweiligen Angelegenheit. Dies ist der wirtschaftliche Wert des vom Mandanten angestrebten Erfolges.

Beispiele:

a) Der Rechtsanwalt macht für seinen Mandanten eine Forderung in Höhe von 500 Euro geltend. Der Gegenstandswert beträgt somit 500 Euro.

b) Der Rechtsanwalt macht für seinen Mandanten laufenden Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.000 Euro pro Monat geltend. Der Gegenstandswert richtet sich in der Regel nach dem Jahreswert des Unterhalts, also 12 x 1.000 Euro = 12.000 Euro.

c) Der Rechtsanwalt berät seinen Mandanten bei der Erstellung eines umfassenden Testaments. Der Gegenstandswert entspricht in diesem Fall dem geschätzten Betrag des gesamten, positiven Vermögens des Mandanten.

1. (Erst-) Beratung:
In den meisten Fällen beginnt die anwaltliche Tätigkeit mit einer Beratung, insbesondere wenn der Mandant noch nicht weiß, welche Rechte ihm zustehen und welche Rechte er geltend machen möchte.

Seit 01.07.2006 ist für solche Beratungsleistungen keine gesetzliche Vergütung mehr vorgesehen, so daß die Vergütung zwischen Anwalt und Mandant frei verhandelbar ist.

Sowohl für die Erstberatung (maximal eine Stunde), als auch für eine ggf. anschließende Folgeberatung biete ich eine minutengenaue Abrechnung nach Zeit an. Die Höhe orientiert sich nach folgenden Grundsätzen, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob aufgrund besonderer Schwierigkeit oder Bedeutung der Sache eine höhere Vergütung gerechtfertigt ist:

Gegenstandswert bis 10.000 Euro

Erstberatung
(max. eine Stunde)
 Folgeberatung
 Beratungsgebühr pro Minute
(einschl. 19 % MwSt.)
 1,19 Euro
2,38 Euro

 

 Gegenstandswert über 10.000 Euro Erstberatung
(max. eine Stunde)
 Folgeberatung
 Beratungsgebühr pro Minute
(einschl. 19 % MwSt.)
2,38 Euro  3,57 Euro


Sofern der Arbeitsaufwand abschätzbar ist, biete ich Ihnen auf Wunsch auch eine Beratung zum Pauschalpreis an.

Die Vergütungsvereinbarung gilt nur für die reine Beratungsleistung. Sofern Sie mich in derselben Angelegenheit mit einer Vertretung nach außen beauftragen (siehe unten 2. und 3.), richtet sich die Vergütung ab diesem Zeitpunkt nur noch nach dem RVG, es sei denn, es wird eine neue Vergütungsvereinbarung getroffen.

2. Vertretung gegenüber Dritten (außergerichtliche Vertretung):

Entschließt sich der Mandant –beispielsweise nach erfolgter Erstberatung-, den Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte gegenüber Dritten zu beauftragen, so entsteht nach dem RVG eine sog. Geschäftsgebühr. Wird eine Einigung erzielt und hierdurch ein Gerichtsverfahren vermieden, so fällt noch eine sog. Einigungsgebühr an. Hinzu kommen Pauschalen für Auslagen bzw. die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Beispiel zu 1. und 2.:

Die Mandantin trennt sich von ihrem Ehepartner und lässt sich vom Rechtsanwalt über die Trennungsfolgen in einem ersten Gespräch beraten. Der Rechtsanwalt rät ihr, Trennungsunterhalt in Höhe von 500 Euro monatlich geltend zu machen, woraufhin sie ihm einen entsprechenden Auftrag erteilt. Nach umfangreichem Schriftverkehr mit dem anderen Ehepartner erzielt der Rechtsanwalt eine Einigung über die Bezahlung von Unterhalt in Höhe von 450 Euro monatlich.

Folgende Gebühren sind entstanden, wobei ein Gegenstandswert von 6.000 Euro zugrunde zu legen ist (Jahresbetrag des geltend gemachten Unterhalts).

Vereinbarte Gebühr für Erstberatung: 100 Euro
Geschäftsgebühr (Faktor: 1,5): 507 Euro
Einigungsgebühr (Faktor: 1,5): 507 Euro
Auslagenpauschale: 20 Euro
Zwischensumme: 1134 Euro
Mehrwertsteuer: 215,46 Euro
Summe Anwaltskosten: 1349,46 Euro

3. Gerichtliche Vertretung

Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, so entstehen für eine anwaltliche Vertretung in der Regel eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr. Bei einer Einigung kann auch eine Einigungsgebühr entstehen. Bevor ich für Sie vor Gericht tätig werde, erhalten Sie vorab eine ausführliche Aufstellung der voraussichtlich entstehenden Kosten.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Bei geringem Einkommen kann Ihnen unter Umständen staatliche Hilfe zustehen. Für Beratungsleistungen und außergerichtliche Vertretung kann Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Bitte sprechen Sie mich diesbezüglich vor einer Beauftragung an.

Rechtsanwalt Lars Steinfelder  | 2012