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Anwaltskosten 

Die Vergütung von Anwälten richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Im Einzelfall können aber auch davon abweichende Honorarvereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant
geschlossen werden.

Kostenvoranschlag
Bevor Sie uns einen Auftrag erteilen, können Sie bei uns einen Kostenvoranschlag einholen. Schildern Sie uns einfach vorab telefonisch, per E-Mail oder auch erst im Besprechungstermin Ihr Problem und Sie erhalten von uns Auskunft, welche Anwaltskosten voraussichtlich entstehen werden. Diese Auskunft ist für Sie selbstverständlich kostenlos.

Staatliche Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Bei geringem Einkommen übernimmt die Staatskasse die Anwaltskosten für Sie, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Gerne überprüfen wir für Sie, ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen. 

Wichtig zu wissen: Auch Besitzer eines Eigenheimes können einen Anspruch auf staatliche Hilfen haben, da selbst genutztes Wohneigentum zum sogenannten Schonvermögen gehört.

Die Gebühren nach dem RVG
Im folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über die gesetzlichen Gebühren, welche durch eine anwaltliche Tätigkeit entstehen können.


Das RVG kennt verschiedene Gebührenarten, z.B.:
- eine "Geschäftsgebühr" für eine außergerichtliche Vertretung des Mandanten,
- eine "Beratungsgebühr" für eine bloße Beratung (ohne Vertretung nach außen)
- eine "Einigungsgebühr", wenn der Anwalt an einer Einigung mitwirkt,
- im Zivilprozess kommen ggf. eine "Verfahrens-" und eine "Terminsgebühr" hinzu.

(Seit dem 01.07.2006 gibt es keine Beratungsgebühr mehr, das Honorar soll nach dem Gesetz vielmehr
individuell zwischen Anwalt und Mandant ausgehandelt werden. Gibt es keine Einigung, so gilt die "orts-
übliche" Vergütung als vereinbart.
)

Diese genannten Gebühren sind "Rahmengebühren", d.h. es wird ein bestimmter Mindest- und Höchstsatz
vorgegeben, dessen genaue Bestimmung im Ermessen des Anwalts unter Beachtung des § 14 RVG liegt.
In durchschnittlichen Fällen wird die sog. Mittelgebühr gewählt: Die "Mitte" zwischen Mindest- und Höchst-
satz.

In der Regel erhält man so aber nur einen Faktor, der mit einem Grundwert multipliziert wird. Dieser Grund-
wert richtet sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, also dem Wert des Interesses des Mand-
anten (siehe Tabelle).

Zu der so ermittelten Gebühr kommt in der Regel noch eine Pauschale für Telekommunikations-
und Postauslagen in Höhe von 20 Euro (höchstens aber 20 % der Gebühren) sowie die gesetzliche
Mehrwertsteuer hinzu.

Beschränkt sich die Angelegenheit bei Verbrauchern auf eine sog. Erstberatung (z. B. lediglich ein
Beratungsgespräch), so dürfen die Gebühren nicht höher als 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer liegen.

Im folgenden ein Beispiel für eine Kostenberechnung nach den dargestellten Grundsätzen:

Der Anwalt hat den Mandanten bei einem Streit über die Mietnebenkostenabrechnung
vertreten. Es ging um eine Nachzahlung in Höhe von 300,- Euro.

Gemäß Nr. 2300 VV RVG entsteht eine Geschäftsgebühr mit dem Faktor 1,3. Nr. 2400 VV RVG
gibt einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Diese Vorschrift besagt aber auch, dass der Anwalt
nur dann mehr als 1,3 verlangen kann, wenn die Sache schwierig oder umfangreich war. In "normalen"
Sachen bleibt es daher bei der 1,3-Gebühr.

Der Gegenstandswert beträgt 300 Euro, da es um eine Zahlung in dieser Höhe geht. Laut obiger
Gebührentabelle ergibt sich daraus ein Grundwert von 25 Euro. Dieser wird mit dem Faktor der Ge-
schäftsgebühr multipliziert: 1,3 x 25 = 32,50 Euro.

Hinzu kommt eine Pauschale für Telekommunikations- und Postauslagen gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe
von 6,50 Euro und die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 6,24 Euro.

Anwaltskanzlei Hotz & Steinfelder | 2009