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Anwaltskosten
(Alle Angaben ohne Gewähr) Zu der so ermittelten Gebühr kommt in der Regel noch eine Pauschale für Telekommunikations- und Postauslagen in Höhe von 20 Euro (höchstens aber 20 % der Gebühren) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu. Beschränkt sich die Angelegenheit bei Verbrauchern auf eine sog. Erstberatung (z. B. lediglich ein Beratungsgespräch), so dürfen die Gebühren nicht höher als 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer liegen. Im folgenden ein Beispiel für eine Kostenberechnung nach den dargestellten Grundsätzen: Grundfall: Der Anwalt hat den Mandanten bei einem Streit über die Mietnebenkostenabrechnung vertreten. Es ging um eine Nachzahlung in Höhe von 300,- Euro. Gemäß Nr. 2400 VV RVG entsteht eine Geschäftsgebühr mit dem Faktor 1,3. Nr. 2400 VV RVG gibt einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Diese Vorschrift besagt aber auch, dass der Anwalt nur dann mehr als 1,3 verlangen kann, wenn die Sache schwierig oder umfangreich war. In "normalen" Sachen bleibt es daher bei der 1,3-Gebühr. Der Gegenstandswert beträgt 300 Euro, da es um eine Zahlung in dieser Höhe geht. Laut obiger Gebührentabelle ergibt sich daraus ein Grundwert von 25 Euro. Dieser wird mit dem Faktor der Ge- schäftsgebühr multipliziert: 1,3 x 25 = 32,50 Euro. Hinzu kommt eine Pauschale für Telekommunikations- und Postauslagen gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 6,50 Euro und die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 6,24 Euro. 1. Abwandlung:
Im Grundfall hat der Anwalt den Mandanten lediglich beraten, ihn jedoch nicht nach außen vertreten.
Bei Beauftragung vor dem 01.07.2006 ist eine Beratungsgebühr entstanden, dessen Rahmen zwischen
0,1 und 1,0 liegt. Angenommen die Angelegenheit war durchschnittlich aufwändig, so beträgt die Rahmen-
gebühr hier 0,55. Anwaltsgebühren netto: 0,55 x 25 Euro= 13,75 Euro. Weiter wie oben.
Bei Beauftragung seit dem 01.07.2006 richtet sich die Vergütung nach der Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant. Wurde eine solche nicht getroffen, so gilt die ortsübliche Vergütung. In der Regel wird dies die Beratungsgebühr nach alter Gesetzeslage sein. Bei Angelegenheiten mit geringem Gegenstands- wert und arbeitsintensivem Umfang jedoch wird der Anwalt normalerweise seine Dienste nur gegen eine höhere Vergütung anbieten. 2. Abwandlung: Im Grundfall erhebt der Anwalt Klage und es kommt zur Gerichtsverhandlung. (Ein Schlichtungsverfahren wurde erfolglos durchgeführt.) Es entsteht eine 1,3 Verfahrens- und eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3100 und 3104 VV RVG: (1,3 + 1,2) x 25 Euro= 62,50. Weiter wie im Grundfall. Die durch die außergerichtliche Vertretung entstandene 1,3-Geschäftsgebühr wird zur Hälfte auf die Verfahrens- und Terminsgebühr angerechnet. III. Fälligkeit der Gebühren Die Anwaltsgebühren sind gem. 8 RVG mit Beendigung oder Erledigung der Sache fällig. Der Anwalt kann je- doch gem. § 9 RVG einen für die voraussichtlich entstehenden Gebühren angemessenen Vorschuss ver- langen. IV. Alternativen bei geringem Einkommen Bei geringem Einkommen des Mandanten gibt es unter Umständen staatliche Hilfe: Für außergerichtliche Sachen gibt es die sog. Beratungshilfe, für gerichtliche Sachen die sog. Prozesskostenhilfe. Beides kann beim zuständigen Gericht beantragt werden. Gerne helfen wir Ihnen dabei! |
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