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Anwaltskosten

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Anwaltskosten
(Hinweis: Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der folgenden Informationen über das RVG wird keine Gewähr übernommen.)

Die Vergütung von Anwälten richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Im Einzelfall können aber auch davon abweichende Honorarvereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant
geschlossen werden.

I. Kostenvoranschlag
Bevor Sie uns einen Auftrag erteilen, können Sie selbstverständlich bei uns einen Kostenvoranschlag
einholen. Schildern Sie uns einfach vorab telefonisch, per E-Mail oder auch erst im Besprechungstermin
Ihr Problem und Sie erhalten von uns Auskunft, welche Anwaltskosten voraussichtlich entstehen werden.
Diese Auskunft ist für Sie kostenlos.

II. Die Gebühren nach dem RVG
Nach dem RVG kann der Anwalt je nach Art der Tätigkeit verschiedene Gebühren verlangen.
Z.B.
- eine "Geschäftsgebühr" für eine außergerichtliche Vertretung des Mandanten,
- eine "Beratungsgebühr" für eine bloße Beratung (ohne Vertretung nach außen)
- eine "Einigungsgebühr", wenn der Anwalt an einer Einigung mitwirkt,
- im Zivilprozess kommen ggf. eine "Verfahrens-" und eine "Terminsgebühr" hinzu.

(Seit dem 01.07.2006 gibt es keine Beratungsgebühr mehr, das Honorar soll nach dem Gesetz vielmehr
individuell zwischen Anwalt und Mandant ausgehandelt werden. Gibt es keine Einigung, so gilt die "orts-
übliche" Vergütung als vereinbart.
)

Diese genannten Gebühren sind "Rahmengebühren", d.h. es wird ein bestimmter Mindest- und Höchstsatz
vorgegeben, dessen genaue Bestimmung im Ermessen des Anwalts unter Beachtung des § 14 RVG liegt.
In durchschnittlichen Fällen wird die sog. Mittelgebühr gewählt: Die "Mitte" zwischen Mindest- und Höchst-
satz.

In der Regel erhält man so aber nur einen Faktor, der mit einem Grundwert multipliziert wird. Dieser Grund-
wert richtet sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, also dem Wert des Interesses des Mand-
anten (siehe Tabelle).

Gegenstandswert 
bis...
Grundwert der 
Anwaltsgebühren
Gegenstandswert 
bis...
Grundwert der 
Anwaltsgebühren
300
25
40000
902
600
45
45000
974
900
65
50000
1046
1200
85
65000
1123
1500
105
80000
1200
2000
133
95000
1277
2500
161
110000
1354
3000
189
125000
1431
3500
217
140000
1508
4000
245
155000
1585
4500
273
170000
1662
5000
301
185000
1739
6000
338
200000
1816
7000
375
230000
1934
8000
412
260000
2052
9000
449
290000
2170
10000
486
320000
2288
13000
526
350000
2406
16000
566
380000
2524
19000
606
410000
2642
22000
646
440000
2760
25000
686
470000
2878
30000
758
500000
2996
35000
830
 
 
 (Alle Angaben ohne Gewähr)

Zu der so ermittelten Gebühr kommt in der Regel noch eine Pauschale für Telekommunikations- 
und Postauslagen in Höhe von 20 Euro (höchstens aber 20 % der Gebühren) sowie die gesetzliche
Mehrwertsteuer hinzu.

Beschränkt sich die Angelegenheit bei Verbrauchern auf eine sog. Erstberatung (z. B. lediglich ein 
Beratungsgespräch), so dürfen die Gebühren nicht höher als 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer liegen.

Im folgenden ein Beispiel für eine Kostenberechnung nach den dargestellten Grundsätzen:

Grundfall:
Der Anwalt hat den Mandanten bei einem Streit über die Mietnebenkostenabrechnung 
vertreten. Es ging um eine Nachzahlung in Höhe von 300,- Euro.

Gemäß Nr. 2400 VV RVG entsteht eine Geschäftsgebühr mit dem Faktor 1,3. Nr. 2400 VV RVG 
gibt einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Diese Vorschrift besagt aber auch, dass der Anwalt 
nur dann mehr als 1,3 verlangen kann, wenn die Sache schwierig oder umfangreich war. In "normalen" 
Sachen bleibt es daher bei der 1,3-Gebühr.

Der Gegenstandswert beträgt 300 Euro, da es um eine Zahlung in dieser Höhe geht. Laut obiger 
Gebührentabelle ergibt sich daraus ein Grundwert von 25 Euro. Dieser wird mit dem Faktor der Ge-
schäftsgebühr multipliziert: 1,3 x 25 = 32,50 Euro.

Hinzu kommt eine Pauschale für Telekommunikations- und Postauslagen gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe
von 6,50 Euro und die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 6,24 Euro.
 
1. Abwandlung:
Im Grundfall hat der Anwalt den Mandanten lediglich beraten, ihn jedoch nicht nach außen vertreten.

Bei Beauftragung vor dem 01.07.2006 ist eine Beratungsgebühr entstanden, dessen Rahmen zwischen 
0,1 und 1,0 liegt. Angenommen die Angelegenheit war durchschnittlich aufwändig, so beträgt die Rahmen-
gebühr hier 0,55. Anwaltsgebühren netto: 0,55 x 25 Euro= 13,75 Euro. Weiter wie oben.
Bei Beauftragung seit dem 01.07.2006 richtet sich die Vergütung nach der Vereinbarung zwischen Anwalt
und Mandant. Wurde eine solche nicht getroffen, so gilt die ortsübliche Vergütung. In der Regel wird 
dies die Beratungsgebühr nach alter Gesetzeslage sein. Bei Angelegenheiten mit geringem Gegenstands-
wert und arbeitsintensivem Umfang jedoch wird der Anwalt normalerweise seine Dienste nur gegen eine 
höhere Vergütung anbieten.

2. Abwandlung:
Im Grundfall erhebt der Anwalt Klage und es kommt zur Gerichtsverhandlung.
(Ein Schlichtungsverfahren wurde erfolglos durchgeführt.)

Es entsteht eine 1,3 Verfahrens- und eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3100 und 3104 VV RVG:
(1,3 + 1,2) x 25 Euro= 62,50. Weiter wie im Grundfall.
Die durch die außergerichtliche Vertretung entstandene 1,3-Geschäftsgebühr wird zur Hälfte auf die
Verfahrens- und Terminsgebühr angerechnet.

III. Fälligkeit der Gebühren
Die Anwaltsgebühren sind gem. 8 RVG mit Beendigung oder Erledigung der Sache fällig. Der Anwalt kann je-
doch gem. § 9 RVG einen für die voraussichtlich entstehenden Gebühren angemessenen Vorschuss ver-
langen.

IV. Alternativen bei geringem Einkommen
Bei geringem Einkommen des Mandanten gibt es unter Umständen staatliche Hilfe: Für außergerichtliche
Sachen gibt es die sog. Beratungshilfe, für gerichtliche Sachen die sog. Prozesskostenhilfe. 

Beides kann beim zuständigen Gericht beantragt werden. Gerne helfen wir Ihnen dabei!